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Ab wann gilt das neue Gesetz zur Maklerprovision?
Die Neuregelung tritt ab dem 23.12.2020 in Kraft. Im Mai 2020 wurde der Gesetzesentwurf vom Bundestag angenommen, am 23.6.2020 das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Bis zum Inkrafttreten im Dezember gilt also eine Übergangszeit von 6 Monaten, innerhalb derer sich die Betroffenen auf die Neuregelung einstellen können.
Wer hat die Maklerprovision laut neuem Gesetz zu zahlen?
Es sind künftig drei Varianten von Provisionsvereinbarungen möglich:
1.
Der
Makler schließt einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart von
vornherein eine Doppelprovision (§
656c BGB) – diese Variante wird künftig der Regelfall sein. Dann sind
Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich: Verkäufer und
Käufer tragen also jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- oder
Hauskauf.
Bisher ist es in einigen Bundesländern noch möglich, dass eine Partei, in der
Regel der Verkäufer, mit dem Makler eine provisionsfreie Tätigkeit vereinbart.
Zu seinem Lohn kommt der Makler dann im Anschluss durch eine Vereinbarung mit
dem Käufer, der die gesamte Provision trägt. Ab dem 23.12.2020 würde der Makler
bei einer solchen Vereinbarung jedoch leer ausgehen, denn ab dann gilt:
Vereinbart der Makler mit einer Partei eine unentgeltliche Tätigkeit, kann er
sich auch von der anderen Partei keine Maklergebühren versprechen lassen.
2.
Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachgang holt er sich jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder. (§ 656d BGB). Bei dieser sogenannten Abwälzung, vertritt der Makler nur den Verkäufer, der Käufer verpflichtet sich jedoch später im Kaufvertrag einen Teil der Maklerprovision zu übernehmen. In diesem Fall muss der Anteil des Verkäufers mindestens so hoch sein, wie der des Käufers: Der Verkäufer muss also mindestens 50 Prozent der Maklergebühren übernehmen, er kann jedoch auch mehr tragen.
3.
Nur eine Partei übernimmt die volle Provision des Maklers, denn auch nach dem 23.12.2020 gibt es keinen „Zwang" zur Doppelprovision. Zwei Varianten sind möglich:
Makler und Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, der Verkäufer zahlt also gänzlich die Courtage von z.B. sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.
Auch eine reine Außenprovision ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert bzw. an der Hand hatte.
Quelle: www.immoverkauf24.de
Das Geldwäschegesetz verpflichtet in seinem zweiten Paragrafen nicht nur Banken oder Versicherungen zu interner und externer Dokumentation, sondern im 10. Absatz des Paragraphen auch ausdrücklich Immobilienmakler.
Vorgeschrieben sind interne Sicherungsmaßnahmen, Dokumentationspflichten sowie kundenspezifische Pflichten. Hinsichtlich ersteren sind Makler unter anderem verpflichtet, ihre Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und diese über die Regelungen des Geldwäschegesetzes zu unterrichten. Dokumente müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Neben den internen Maßnahmen ist der Makler auch verpflichtet, seine Kunden zu überprüfen.
Das Wesentliche: Der Makler muss die Identität des Kunden feststellen, mit dem er eine Geschäftsbeziehung eingehen will. Das gilt sowohl gegenüber natürlichen als auch juristischen Personen. Zur Identitätsfeststellung sollte der Interessent geeignete Dokumente, also zum Beispiel einen Personalausweis oder einen Pass, vorlegen können. Die im Ausweis enthaltenen Daten wie Name, Anschrift, Ausweisnummer, Geburtsname und –datum, Nationalität sowie die ausstellende Behörde muss der Makler dokumentieren.
Quelle: www.immowelt.de
Eigentümer sind verpflichtet, Miet- oder Kaufinteressenten über die Energieeffizienz Ihrer Immobilie aufzuklären. Hier erfahren Sie, welche Wohngebäude einen Energieausweis benötigen.
Wie energieeffizient ist eine Wohnung? Wie viel Energie benötigt man für die Heizung eines Hauses? In Zeiten steigender Energiekosten stellen sich Mieter und Käufer immer häufiger diese Fragen. Immobilieneigentümer sind laut Energiesparverordnung EnEV 2009 gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen, der diese Informationen zusammenfasst und Interessenten eine Vergleichsmöglichkeit und Entscheidungshilfe bietet. Zusätzlich enthält das Dokument Empfehlungen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, durch die Eigentümer den Energiebedarf ihrer Immobilie senken und damit Kosten sparen können. Der zuständigen Landesbaubehörde muss der Ausweis jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden. Allgemein wird unterschieden zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis – kurz: dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.
2013 hat der Gesetzgeber die Regelung zum Energieausweis noch einmal verschärft: Nach der neuen Fassung, soll der Eigentümer den Ausweis schon im Rahmen der Wohnungs- oder Hausbesichtigung unaufgefordert vorzeigen. Dem Käufer oder neuen Mieter muss das Dokument bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt werden. Mithilfe eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems sollen Energieausweise zudem künftig flächendeckend überprüft werden.
Quelle: www.immobilienscout24.de2,27 Euro pro Quadratmeter und Monat im Schnitt für Betriebskosten, Stand 31.12.2018
Im August 2013 veröffentlichte der Deutsche Mieterbund
seinen siebten Betriebskostenspiegel. Er wertet Daten für das Abrechnungsjahr
2011 aus. Der Auswertung liegen Tausende Betriebskostenabrechnungen aus
ganz Deutschland zugrunde. Demnach zahlten Mieter in Deutschland
durchschnittlich 2,20 pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten. Diese
Kosten summierten sich bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung laut Mieterbund
auf genau 2851,20 Euro für das Jahr 2011. Die sogenannten warmen
Betriebskosten, also Heizung und Warmwasser, machten dabei mit 55 Prozent den
größten Teil aus. Zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern gibt
es nur noch geringe Unterschiede bei den Betriebskosten. Allerdings sind
Grundsteuern, Müllabfuhr, Gebäudereinigung und Versicherungen im Westen
teilweise deutlich teurer als im Osten der Republik.
Für Heizkosten ermittelte der Mieterbund für 2011 durchschnittliche Kosten von
0,99 Euro pro Quadratmeter und Monat, Warmwasser kostete 0,25 Euro. Für Wasser
und Abwasser waren im Schnitt 0,35 Euro fällig, für anteilige Grundsteuern 0,19
Euro. Der Hausmeister war mit 0,21 Euro teuer als die Müllabfuhr: Für die
Entsorgung zahlten Mieter im Jahr 2011 „nur“ 0,17 Euro pro Quadratmeter und
Wohnung.
Quelle: Immobilienscout 24
Mit dem THÜRINGER SANIERUNGSBONUS können junge Familien in Thüringer Gemeinden leerstehende bzw. vom Leerstand bedrohte Wohnobjekte mit max. 2 Wohneinheiten "wiederbeleben". Dabei ist ein Mindestaufwand von 50.000 Euro erforderlich. Der Zuschuss selbst beträgt 12.000 Euro, plus einem Kinderzuschlag (erstes Kind: 1.000 Euro; zweites Kind: 2.000 Euro; jedes weitere Kind: 3.000 Euro), und wird in Jahresraten gestaffelt über 10 Jahre hinweg ausgezahlt.
Thüringer Sanierungsbonus - Ihr Weg zum Erfolg!
Die Planungsphase
Bevor Sie mit Energie und Engagement Ihre Modernisierung / Instandsetzung Ihres Eigenheims bzw. die Wiederbebauung einer Brachfläche starten, prüfen Sie bitte, ob Ihre Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses in Ihrem persönlichen Fall zutreffend sind.
Die besten Voraussetzungen sind:
- Der Erwerbsstichtag liegt nach dem 31.12.2010.
- Es besteht eine Eigennutzung Ihrerseits bzw. naher Angehöriger.
- Es handelt sich um ein Gebäude mit (drohendem) Leerstand bzw. einer ehemals bebauten Brachfläche.
- Ihre geplanten Modernisierungs-/Instandsetzungskosten betragen mindestens 50.000 Euro.
- Sie haben noch nicht mit der Maßnahme begonnen!
- Das Objekt befindet sich in einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauBG.
- Ihr jährliches Haushaltsbruttoeinkommen übersteigt die Grenzen nach § 10 ThürWoFG um nicht mehr als 60 Prozent.
Gesetzesänderung zur Maklerprovision: Das "Bestellerprinzip" entscheidet darüber , wer den Makler bei Vermietung bezahlt
Am 27. April 2015 wurde das Mietrechtsnovellierungsgesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015, S. 610) verkündet. Damit ist das "Bestellerprinzip" und die Mietpreisbremse ab dem 1. Juni 2015 in Kraft.
Die Mietpreisbremse soll nur für „angespannte Wohnungsmärkte“ in bestimmten Regionen gelten. Die Landesregierungen können ab sofort per Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre bestimmen, welche Gebiete das sein werden. In diesen noch zu definierenden Gebieten darf die Miete nach der Neuvermietung künftig nicht um mehr als 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete liegen. Berlin hat von der vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung erlassen. Hierin wurde das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt im Sinne der Mietpreisbremse erklärt. Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten in Berlin ab dem 1. Juni 2015, in anderen Bundesländern müssen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen werden.
Quelle: Immobilienverband Deutschland